TV Würges

Vereinsatzung vom 19.04.2016


§ 1 Name und Sitz

Der Turnverein 1904 e. V. Würges mit Sitz in 65520 Bad Camberg, Stadtteil Würges, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Der Verein ist beim Amtsgericht Limburg in das Vereinsregister eingetragen. 


§ 2 Zweck und Aufgaben 

1. Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Turnens und der Kultur. 2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: Aufklärung der Mitglieder sowie der Öffentlichkeit über alle im Verein ausgeübten Sportarten und kulturellen Bereiche, Ermöglichung und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen durch regelmäßige Übungsstunden, Teilnahme aktiver und begabter Mitglieder an den Lehrgängen des Turngaues, der Hessischen Sportverbände sowie des Deutschen Turnerbundes oder sonstiger Bundesverbände, Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins, Errichtung, Verbesserung und Instandhaltung der vereinseigenen Übungsstätten (Turnhalle und Turnplatz). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins – insbesondere Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter, Übungsleiter – können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.


§ 3 Gliederung / Abteilungen 

Der Verein gliedert sich in einzelne Fachabteilungen: Turnen, Tischtennis, Wandern, Leichtathletik, Ballspiele, Musikwesen 


§ 4 Mitgliedschaft 

Der Verein setzt sich zusammen aus: Aktiven Mitgliedern über 18 Jahre, Passiven Mitgliedern über 18 Jahre, Jugendmitgliedern unter 18 Jahre Aktive Mitglieder sind solche, die in einer Fachabteilung aktiv mitwirken und solche Mitglieder, die durch die Jahreshauptversammlung in einem Ehrenamt bestätigt oder gewählt wurden. Passive Mitglieder sind solche, die ohne selbst aktiv zu sein, dem Verein als unterstützende Mitglieder angehören. Alle Personen, die im Besitz der Bürgerlichen Ehrenrechte sind, können die Mitgliedschaft des Vereins erwerben. Eine schriftliche Beitritts-erklärung ist beim Vorstand einzureichen. Bei Jugendlichen ist außerdem die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist befugt, ohne Angabe von Gründen, die Aufnahme abzulehnen. Jedes Mitglied erhält bei Aufnahme eine Mitgliedskarte. Die Vereinssatzung wird auf Verlangen ausgehändigt. Die Mitgliedschaft erlischt: durch Tod, durch freiwillige, schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Quartals, durch Ausschließung. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied, trotz vorheriger Mahnung, mit seinem Beitrag mehr als 3 Monate im Rückstand ist, es sich grobe Verstöße hat zuschulden kommen lassen, die das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt haben, ihm unehrenhaftes Betragen innerhalb und außerhalb des Vereins nachgewiesen wird. Für die Beschlussfassung ist eine 2/3-Mehrheit des Vorstandes erforderlich. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Auszuschließenden schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 4 Wochen beim Vorstand Einspruch erhoben werden. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren die Mitglieder jeden Anspruch am Vereinseigentum, sind aber nicht von der Erfüllung rückständiger Verpflichtungen dem Verein gegenüber entbunden. 


§ 5 Beiträge 

Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe des Vereinsbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Über Sonderregelungen hinsichtlich der Beitragszahlung entscheidet der Vorstand. 


§ 6 Organe 

Die Organe des Vereins sind: der Vorstand - der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand, die Haupt- und Mitgliederversammlung Die Mitglieder dieser Organe arbeiten ehrenamtlich. 


§ 7 Vorstand 

Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: - Geschäftsführender Vorstand: dem Geschäftsführer Finanzen, dem Geschäftsführer Verwaltung, dem Geschäftsführer Sport und einem sechsköpfigen Vorstandsteam. - Erweiterter Vorstand: den Leitern der einzelnen Fachabteilungen, den Leitern der Sonderausschüsse und maximal neun weiteren Mitgliedern. Der geschäftsführende Vorstand bildet den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, wobei ein Mitglied der Geschäftsführer Finanzen, der Geschäftsführer Verwaltung oder der Geschäftsführer Sport sein muss. Die Vorstandsmitglieder (außer Leiter der einzelnen Fachabteilungen) werden von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Leiter der einzelnen Abteilungen werden von den Mitgliedern der Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Der Vorstand ist befugt, Sonderausschüsse (z. B. Wirtschaftsausschuss, Festausschuss u. ä.) einzusetzen. Die Ausschussmitglieder werden vom Vorstand berufen und in der Mitgliederversammlung bestätigt. Geschäftsjahr ist gleich Kalenderjahr. 


§ 8 Mitgliederversammlung 

Jährlich findet mindestens eine Hauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung statt. Der genaue Termin und die Tagesordnung werden vom Vorstand festgelegt. Die Einladung erfolgt acht Tage vorher durch Veröffentlichung im vereinseigenen Aushangkasten. Anträge zur Jahreshauptversammlung können von den Mitgliedern bis spätestens drei Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Die Jahreshauptversammlung hat über diese Anträge zu beraten. Wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für nötig hält, über eine besondere wichtige Angelegenheit zu beraten, kann er eine außer-ordentliche Mitglieder- bzw. Hauptversammlung einberufen. Außerdem ist der Vorstand zur Einberufung einer Mitglieder- bzw. Hauptversammlung verpflichtet, wenn wenigstens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, unter schriftlicher Angabe von Zweck und Gründen, die Einberufung verlangen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift zu erfassen und von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterschreiben. Jeweils einmal im Jahr hat die Hauptversammlung über den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan zu beraten und zu beschließen. Gleichzeitig ist die von den Kassenprüfern geprüfte Jahresrechnung des vergangenen Jahres zu genehmigen und über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden. Die Kassenprüfer werden jeweils für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands. 


§ 9 Auflösung des Vereins 

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitgliedern erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Camberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Turnsports im Stadtteil Würges zu verwenden hat.


§ 10 Schlussbestimmung 

Vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch die Hauptversammlung am Tage der Eintragung in Kraft.Mit diesem Tag sind sowohl die früheren Satzungen, als auch alle, den vorstehenden Satzungen entgegenstehenden Beschlüsse aufgehoben. 


Bad Camberg-Würges, den 19. April 2016 

Turnverein 1904 e. V. Würges 

Der Vorstand